OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.06.1994
5 Ss (OWi) 208/94 - (OWi) 108/94 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 408
NZV 1995, 82 (Ls)
VRS 87, 450

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.06.1994 (5 Ss (OWi) 208/94 - (OWi) 108/94 I) - DRsp Nr. 1994/8636

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 208/94 - (OWi) 108/94 I

DRsp Nr. 1994/8636

»Allein der Umstand, daß der Betroffene, der die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h überschritten hat, den Beruf des Taxifahrers ausübt, rechtfertigt es nicht, unter Erhöhung der Regelgeldbuße von der Anordnung des Regelfahrverbots abzusehen.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt und ihm ein Fahrverbot

für die Dauer von einem Monat auferlegt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich der Betroffene allein gegen das Fahrverbot. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I .

Das Amtsgericht hat festgestellt:

Der geschiedene Betroffene ist von Beruf Taxifahrer. Er ist wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 9. Juni 1993 fuhr er mit seinem Taxi, einem PKW Marke Daimler-Benz, in Kempen - Ziegelheide - auf der K12 innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Er hatte nicht auf das Ortseingangsschild geachtet.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Rechtsbeschwerde des

Betroffenen u. a. wie folgt Stellung genommen: