Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 34 Abs. 2, Abs. 3, 69 a StVZO in Verbindung mit § 24 StVG " - gemeint war eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Nr. 5, 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO - zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zu, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
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