OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.07.1997
4 W 32/97
Normen:
VVG § 61 ; AVB f. d. Güternah- u. Kleingutverkehr;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 32
ZfS 1998, 393

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.07.1997 (4 W 32/97) - DRsp Nr. 1999/1697

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 4 W 32/97

DRsp Nr. 1999/1697

1. Erklärt der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer, durch die Mitteilung der Kennzeichen gehe der Versicherungsschutz von den abgemeldeten auf die neu zugelassenen (gleichwertigen) Fahrzeuge über, so kann sich der Versicherungsnehmer darauf verlassen, selbst wenn ausweislich des Versicherungsscheins Erweiterungen oder Änderungen des Versicherungsverhältnisses der schriftlichen Bestätigung des Versicherer bedürfen. 2. Das Abstellen zweier Lkw mit beladenen und durch je ein Vorhängeschloß gesicherten Kastenaufbauten auf einer belebten, beleuchteten Straße in einem Industriegelände schräg gegenüber einem Wohnhaus ist nicht als grob fahrlässig zu bewerten.

Normenkette:

VVG § 61 ; AVB f. d. Güternah- u. Kleingutverkehr;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1998, 32
ZfS 1998, 393