OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.02.1997
4 U 204/95
Normen:
AKB § 7 I Nr. 2 S. 3, § 7 V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 231

OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.02.1997 (4 U 204/95) - DRsp Nr. 1998/1358

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 4 U 204/95

DRsp Nr. 1998/1358

1. - Wenn der Versicherungsnehmer nach der Entwendung des versicherten Kfz im Wertermittlungsbogen des Versicherers angegeben hat, ihm seien keine Vorschäden bekannt und der Kaufpreis des Kfz habe 21500 DM betragen, - wenn unstreitig ist, daß der Versicherungsnehmer schon seit dem Ankauf des Kfz von einem Unfallschaden des Kfz wußte (wenn auch möglicherweise nicht in vollem Umfang), - wenn der Versicherungsnehmer bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, der Verkäufer des Kfz habe ihm bei Ausfüllen des Wertermittlungsbogens erklärt, er habe von der für den Versicherungsnehmer beim Kauf handelnden Person ca. 17000 DM erhalten, - wenn der Versicherungsnehmer an die beim Kauf des Kfz für ihn handelnde Person 21500 DM in dem Bewußtsein gezahlt hat, nur ein Teil dieses Geldes diene der Bezahlung des Kaufpreises und der Rest sei das Entgelt für die von dieser Person durchgeführten Instandsetzungsarbeiten, * ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Nr. 2 AKB auszugehen, * ist die Obliegenheitsverletzung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, * trifft den (arglistig) handelnden Versicherungsnehmer schweres Verschulden.