OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.1984
1 U 151/83
Normen:
StVO §§ 8, 9, 41 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 1153

OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.1984 (1 U 151/83) - DRsp Nr. 1994/9208

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1984 - Aktenzeichen 1 U 151/83

DRsp Nr. 1994/9208

1. Grundsätzlich bleibt auch derjenige ein Benutzer der Fahrbahn, der wegen Versperrung seines Fahrstreifens nach rechts auf eine Busparkbucht ausweicht; insoweit gilt nichts anderes als bei der Mitbenutzung von zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Banketten. 2. Mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung der mitbenutzten Parkbucht muß der auf sie Ausweichende aber durch besonders rücksichtsvolle Fahrweise der Erwartungshaltung der anderen Verkehrsteilnehmer Rechnung tragen, die ein Bankett und eine Parkbucht anders als einen Fahrstreifen einstuft, auf dem jederzeit mit fließendem Verkehr gerechnet werden muß.

Normenkette:

StVO §§ 8, 9, 41 ;
Fundstellen
VersR 1984, 1153