OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.1984
1 U 107/83
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 106
VersR 1985, 149

OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.1984 (1 U 107/83) - DRsp Nr. 1994/9225

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.1984 - Aktenzeichen 1 U 107/83

DRsp Nr. 1994/9225

1. Der Geschädigte kann trotz verletzungsbedingter Nutzungshinderung in seinen Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigt sein, wenn er das Fahrzeug auch in der Weise nutzte, daß er es Dritten zur Verfügung stellte. Dann muß das beschädigte Fahrzeug aber - feststellbar - zu diesem Zweck angeschafft worden sein, oder es müssen entsprechende konkrete Gebrauchsgewohnheiten und -absichten bestehen. 2. Von derartigen Gewohnheiten und Absichten kann nicht bei der bloß abstrakten Möglichkeit ausgegangen werden, daß Verwandte und Bekannte das betreffende Fahrzeug hätten benutzen können.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1985, 106
VersR 1985, 149