OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1994
2 Ss 323/93 - 64/93 III
Normen:
StGB § 267 ; StPO § 318, § 344 Abs. 1 ; StVZO § 57a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 199
VRS 87, 294

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1994 (2 Ss 323/93 - 64/93 III) - DRsp Nr. 1994/8679

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 2 Ss 323/93 - 64/93 III

DRsp Nr. 1994/8679

1.Die unrichtige Eintragung der von § 57a Abs. 2 S. 2 StVZO geforderten Angaben über die jeweiligen Stände des Wegstreckenzählers in dem Schaublatt eines Fahrtenschreibers stellt keine Urkundenfälschung im Sinne des 267 StGB dar. 2. Für die Wirksamkeit der Beschränkung einer Revision auf den Rechtsfolgenausspruch. 3. Soweit es nicht um die irrige Annahme und Anwendung eines nicht vorhandenen gesetzlichen Straftatbestandes durch den Richter geht, sondern der Mangel des Urteils in einer rechtsfehlerhaften Subsumtion eines festgestellten Sachverhalts unter ein geltendes Strafgesetz besteht, kommt eine Durchbrechung der mit der Beschränkung eines Rechtsmittels eintretenden Rechtskraft nicht in Betracht. Wenn die Voraussetzungen für ein Wideraufnahmeverfahren nicht vorliegen, kann der Fehler nur noch im Gnadenweg bereinigt werden.

Normenkette:

StGB § 267 ; StPO § 318, § 344 Abs. 1 ;