OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.1984
1 U 83/83
Normen:
StVG § 7 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 68, 337
VersR 1984, 895
ZfS 1985, 196

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.1984 (1 U 83/83) - DRsp Nr. 1994/9223

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1984 - Aktenzeichen 1 U 83/83

DRsp Nr. 1994/9223

1. Der Kfz-Halter muß zum Ausschluß seiner eigenen Haftung Auto- und Garagenschlüssel vor einem Familienangehörigen nur verstecken, wenn Anzeichen dafür bestehen, daß dieser sich unbefugt in den Besitz des Kfz setzen kann. Jugendliches Alter des Familienangehörigen allein reicht hierzu nicht. 2. Auch wenn der sicherungspflichtige Halter im Haftpflichtprozeß grundsätzlich über die zur Sicherung des Fahrzeugs gegen unbefugte Benutzer getroffenen Maßnahmen Auskunft geben muß, ist es nicht seine Sache, das Fehlen aller erdenklichen Anzeichen darzulegen und ihre Abwesenheit nachzuweisen. Das Vorhandensein von Anzeichen ist deshalb von dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen.

Normenkette:

StVG § 7 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Ebenso BGH (VI ZR 171/66) VersR 1968, 575. - bei bekannter nicht absoluter Zuverlässigkeit eines jugendlichen Haushaltsmitgliedes müssen Kfz-Schlüssel zumindest nachts sicher verwahrt werden: OLG Hamm (13 U 277/82) VerkMitt 1986, 21 = VersR 1987, 205. - grobfahrlässig ist Stehenlassen eines Fahrzeuges mit steckendem Zündschlüssel in Werkhalle bei ungehindertem Zugriff auf Werkhallenschlüssel durch minderjährige Familienmitglieder: OLG Karlsruhe (1 U 168/83) VersR 1985, 769 = ZfS 1985, 308.

Fundstellen
VRS 68, 337
VersR 1984, 895
ZfS 1985, 196