OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.1997
4 U 260/95
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 924
OLGReport-Düsseldorf 1997, 256
VersR 1998, 754

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.1997 (4 U 260/95) - DRsp Nr. 1998/6801

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 4 U 260/95

DRsp Nr. 1998/6801

»Es ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von der Vortäuschung eines gemeldeten Diebstahls auszugehen oder - alternativ - steht eine nicht versicherte Unterschlagung fest, wenn der Fahrer, dem das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zum Gebrauch überlassen worden ist, den Wagen an einem von ihm üblicherweise nicht benutzten Dritten unbekannten Ort einer bedeutenden Großstadt abgestellt haben will und der Wagen mit einem Original- oder einem originalgetreuen Schlüssel weggefahren worden sein muß, weil sich bei der mikroskopischen Untersuchung weder an einem der vorgelegten Schlüssel Kopierspuren noch an dem Schließzylinder des unbeschädigt wieder aufgefundenen Fahrzeugs untypische Spuren feststellen lassen.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b;
Fundstellen
NJW-RR 1997, 924
OLGReport-Düsseldorf 1997, 256
VersR 1998, 754