OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.1997
22 U 49/97
Normen:
AGBG § 11 Nr. 5a ; BGB § 433 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)464a-b
NZV 1998, 159
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 327/96

OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.1997 (22 U 49/97) - DRsp Nr. 1998/1289

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 22 U 49/97

DRsp Nr. 1998/1289

1. Soll der Kaufpreis für einen neuen Pkw durch eine aufgrund der Schadensschätzung eines Sachverständigen bezifferte Versicherungsleistung, durch Inzahlungnahme eines unfallbeschädigten Fahrzeugs und durch eine bestimmte Barzahlung erbracht werden und der Vertrag Gültigkeit haben, "wenn Vers.-Zahlung gezahlt wird"; dann wird der Vertrag auch wirksam, sofern der Versicherer nur eine etwas geringere Leistung erbringt - hier: 15.190,- DM statt 15.900,- DM. 2. Die Bestätigung der Bestellung eines neuen Pkw durch den Verkäufer kann formlos erklärt werden und erfolgt, wenn der Verkäufer das Gebrauchtfahrzeug, welches in Zahlung genommen werden soll, zum Zwecke des Weiterverkaufs entgegennimmt. 3. Die Schadenspauschale von 15% des vereinbarten Kaufpreises nach V 5 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen hält nach der Rechtsprechung einer Inhaltskontrolle gemäß § 11 Nr. 5a AGBG stand.

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 5a ; BGB § 433 ;

Sachverhalt: