OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.1997
22 U 25/97
Normen:
BGB § 459 Abs. 1, §§ 462, 470 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 29
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 55/96

OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.1997 (22 U 25/97) - DRsp Nr. 1998/1287

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 22 U 25/97

DRsp Nr. 1998/1287

1. Eine Schieflage des Glasschiebedachs eines Pkw, die durch eine einfache Reparaturmaßnahme mit einem Aufwand von 60 - 80 DM beseitigt werden kann, stellt keinen erheblichen Mangel dar, welcher eine Wandelung rechtfertigt. 2. Wegen des Einbaus eines nicht typengerechten Zubehörteils durch den Verkäufer eines neuen Pkw kann nur Wandelung bezüglich dieses Teils verlangt werden. 3. Wenn der Verkäufer eines neuen Pkw, um ein nicht typengerechtes Zubehörteil montieren zu können, in die bauliche Substanz des Fahrzeugs eingreift und hierdurch eine Angriffsstelle für die Korrosion tragender Fahrzeugteile schafft, weist der Pkw einen erheblichen Mangel auf.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1, §§ 462, 470 ;

Sachverhalt

Der Kl kaufte Ende Oktober 1995 bei dem Bekl einen neuen Pkw zum Preis von 61.940 DM. Auftragsgemäß montierte Zubehörteile berechnete der Bekl dem Kl mit 3.409,47 DM. Der Kl verlangt die Wandelung, die er zunächst mit einer Undichtigkeit des Glasschiebedachs und später mit dessen Schieflage sowie mit der Montage eines nicht typengerechten Frontschutzbügels begründete. Der Bekl stellt Mängel des Pkw in Abrede.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat mit dem geänderten Klageantrag auf Zahlung an die M Kreditbank GmbH in F auch in der Sache im wesentlichen Erfolg.