OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.1997
4 U 272/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1 b ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 259
ZfS 1998, 298

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.1997 (4 U 272/95) - DRsp Nr. 1999/1693

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 4 U 272/95

DRsp Nr. 1999/1693

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kraftfahrzeugdiebstahls aus einer abgeschlossenen Garage während des Urlaubs des Versicherungsnehmers kann nicht festgestellt werden, wenn - der Versicherungsnehmer einem Bekannten einen Schlüssel zu seiner Wohnung gegeben hatte, in deren Wohnzimmerschrank sich die Schlüssel zur Garage und zum Wagen sowie der Kraftfahrzeugschein befanden, - der Wagen während des Urlaubs des Versicherungsnehmers aus der Garage entfernt und von einer dritten Person unter Vorlage des Fahrzeugscheins über die Grenze nach Polen gefahren wurde, - der Versicherungsnehmer nach der Urlaubsrückkehr den Fahrzeugschein und die Schlüssel vorlegen kann, von denen der Hauptgebrauchsschlüssel Kopierspuren aufweist