OLG Frankfurt/Main vom 06.11.1997
12 U 199/96
Normen:
VVG § 6 ; AKB § 7 ;
Fundstellen:
SP 1998, 254

OLG Frankfurt/Main - 06.11.1997 (12 U 199/96) - DRsp Nr. 1998/17984

OLG Frankfurt/Main, vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 12 U 199/96

DRsp Nr. 1998/17984

1. Eine Abweichung der Kilometer-Laufleistung zwischen angegebenen ca. 60 000 und tatsächlich mindestens 70 000 ist derart erheblich, daß sie nicht mehr mit dem Hinweis auf eine bloße Zirkaangabe gerechtfertigt werden kann. 2. Der Versicherer ist berechtigt, sich im Falle einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Aufklärungspflichtverletzung auf den vollen Verlust des Versicherungsanspruchs zu berufen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Obliegenheitsverletzung für den Versicherer nachteilige Folgen gehabt hat und ob der volle Anspruchsverlust, gemessen an der Bedeutung des Verstoßes, den Versicherungsnehmer unverhältnismäßig schwer zu treffen vermag. 3. Voraussetzung dafür ist lediglich, daß der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt wurde.

Normenkette:

VVG § 6 ; AKB § 7 ;

Hinweise: