Korrespondenzanwalt muß für Vergleichsabschluß ausschlaggebend gewesen sein: OLG Hamm (23 W 468/85) MDR 1986, 855. - erstattungsfähig wann Vergleich ohne Mitwirkung des Verkehrsanwalts nicht zustande gekommen wäre; OLG Bamberg (3 W 39/87) JurBüro 1987, 1517.
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