OLG Frankfurt/Main - 09.02.1996 (24 U 118/94) - DRsp Nr. 1997/1646
OLG Frankfurt/Main, vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 24 U 118/94
DRsp Nr. 1997/1646
1. Versehen in der EDV-mäßigen Vorbereitung der Ausfertigung des Versicherungsscheins begründen nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn sie den Tatbeständen des Erklärungs- oder Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1BGB) unterfallen; Irrtümer in der Prämienkalkulation berechtigen nicht zur Anfechtung des Vertrags im ganzen, selbst wenn der Versicherungsnehmer sie erkennen mußte. 2. Zur Anwendung der Grundsätze zum Fehlen der Geschäftsgrundlage bei irrtümlich fehlerhafter Umschreibung des versicherten Risikos im Versicherungsschein.