OLG Frankfurt/Main - 18.01.1996 (12 U 71/95) - DRsp Nr. 1997/1647
OLG Frankfurt/Main, vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 12 U 71/95
DRsp Nr. 1997/1647
1. Least der unfallgeschädigte Versicherungsnehmer ein dem zerstörten Fahrzeug vergleichbares Neufahrzeug, weil er wegen Ausbleibens der Kaskoversicherungsleistung außerstande ist, ein solches Neufahrzeug zu kaufen, so steht dies der Neuanschaffung i.S.d. § 13 Abs. 10AKB gleich. 2. Der Wegfall des versicherten Risikos i.S.d. §§ 6 a Abs. 1AKB und 68 Abs. 4 VVG tritt auch ein, wenn das versicherte Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und deshalb veräußert worden ist.