OLG Frankfurt/Main vom 31.01.1996
22 W 27/95
Normen:
ZPO §§ 91a, 93;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 1996, 77
VersR 1997, 645

OLG Frankfurt/Main - 31.01.1996 (22 W 27/95) - DRsp Nr. 1998/1368

OLG Frankfurt/Main, vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 22 W 27/95

DRsp Nr. 1998/1368

1. Dem Haftpflichtversicherer muß eine angemessene Frist zugebilligt werden, um Grund und Höhe der geltendgemachten Forderungen prüfen zu können. Ist wegen einer haftungserheblichen Streitfrage die Einsicht in die Ermittlungsakten erforderlich und teilt der Anspruchsteller mit, wo sich diese befinden und daß auch er um Akteneinsicht nachgesucht habe, so gibt er dadurch nicht nur zu erkennen, daß er den Wunsch des Versicherers auf Akteneinsicht als berechtigt ansieht, sondern er räumt ihm darüber hinaus stillschweigend eine weitere angemessene Prüfungsfrist ein. Diese beträgt unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zunächst die Akten dem Anspruchsteller zuzuleiten waren und die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage bevorstanden, jedenfalls einen Monat.