Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer als Berufungsgericht den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Herausgabe des Führerscheins zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, welcher die Strafkammer nicht abgeholten hat.
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