OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.02.1996
3 Ws 107/96
Normen:
StGB § 69, § 69a; StPO § 304 Abs. 1, § 111a;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 205

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.02.1996 (3 Ws 107/96) - DRsp Nr. 1996/22069

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 3 Ws 107/96

DRsp Nr. 1996/22069

Zumindest bis zur Entscheidungsreife der Revision behält die daneben eingelegte Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ihre selbständige Bedeutung. Nur bei Entscheidungsreife der Revision ist über diese vorrangig zu entscheiden, weil diese Entscheidung dazu führen kann, daß die Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegenstandslos wird.

Normenkette:

StGB § 69, § 69a; StPO § 304 Abs. 1, § 111a;

Gründe:

I.

Der Führerschein des Angeklagten wurde nach einem Unfall am 24.01.1995 sichergestellt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.1995 wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Am 03.05.1995 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht vom Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen und durch Beschluß vom selben Tag die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.