I.
Der Führerschein des Angeklagten wurde nach einem Unfall am 24.01.1995 sichergestellt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.1995 wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Am 03.05.1995 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht vom Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen und durch Beschluß vom selben Tag die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.
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