Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde dringt mit der Verfahrensrüge durch. Mit ihr wird zu Recht geltend gemacht, daß das Amtsgericht - entgegen der ihm obliegenden richterlichen Fürsorgepflicht - ein Urteil erlassen habe, ohne die übliche Wartezeit für das Erscheinen des Verteidigers einzuhalten.
Aus der Sitzungsniederschrift vom 21.04.1994 geht hervor, daß bei Aufruf der Sache um 11.20 Uhr niemand erschienen war. Die Hauptverhandlung wurde sodann innerhalb von 2 Minuten bis 11.22 Uhr durchgeführt und war beim Erscheinen des Verteidigers um
11.25 Uhr bereits beendet.
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