OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.07.1994
2 Ws (B) 474/94 OWiG
Normen:
OWiG § 74 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 408

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.07.1994 (2 Ws (B) 474/94 OWiG) - DRsp Nr. 1995/1516

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 474/94 OWiG

DRsp Nr. 1995/1516

Sind der Betroffene und sein Verteidiger zu einem Hauptverhandlungstermin in einem Bußgeldverfahren nicht erschienen, obwohl nach dem bisherigen Prozeßverhalten eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu erwarten war, so hat das Gericht vor der Verwerfung des Einspruchs die übliche Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten.

Normenkette:

OWiG § 74 ;

Gründe:

Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde dringt mit der Verfahrensrüge durch. Mit ihr wird zu Recht geltend gemacht, daß das Amtsgericht - entgegen der ihm obliegenden richterlichen Fürsorgepflicht - ein Urteil erlassen habe, ohne die übliche Wartezeit für das Erscheinen des Verteidigers einzuhalten.

Aus der Sitzungsniederschrift vom 21.04.1994 geht hervor, daß bei Aufruf der Sache um 11.20 Uhr niemand erschienen war. Die Hauptverhandlung wurde sodann innerhalb von 2 Minuten bis 11.22 Uhr durchgeführt und war beim Erscheinen des Verteidigers um

11.25 Uhr bereits beendet.