OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.07.1994
2 Ws (B) 487/94 OWiG
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 388

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.07.1994 (2 Ws (B) 487/94 OWiG) - DRsp Nr. 1995/3906

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 487/94 OWiG

DRsp Nr. 1995/3906

1. Wenn der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt und mitgeteilt hat, daß er in der Hauptverhandlung keine Aussage zur Sache machen werde, ist die Anordnung persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung rechtsunwirksam. 2. Unter solchen Umständen ist das Erscheinen in der Hauptverhandlung auch für den Betroffenen unzumutbar, wenn es wegen der weiten Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort - hier ca. 350 km - mit Kosten, Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. 3. Es ist nicht geboten, zur Bemessung einer Geldbuße und zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots im Falle einer Verurteilung das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung anzuordnen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Hinweise: