OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.04.1993
2 Ws (B) 215/93 OWiG
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1, 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1994, 1749
NZV 1994, 77

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.04.1993 (2 Ws (B) 215/93 OWiG) - DRsp Nr. 1994/9580

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 215/93 OWiG

DRsp Nr. 1994/9580

1. Daß der Betroffene Wochenendheimfahrer aus den neuen Bundesländern ist, vermag das Absehen von einem Fahrverbot nicht zu rechtfertigen, da berufliche Nachteile in der Mehrzahl der Fälle mit der Verhängung eines Fahrverbots verbunden sind. 2. Vertrauensschutz im Hinblick auf eine früher geltende Rechtssprechung zur Verhängung des Fahrverbots besteht heute nicht mehr, da die BKatV in der heute geltenden Fassung bereits am 01.01.1990 in Kraft getreten ist. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Zulässigkeit der Anordnung des Fahrverbots ergingen Ende 1991 (vgl. BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117; BGHSt 38, 106 = NZV 1992, 79).

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1, 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
NJW 1994, 1749
NZV 1994, 77