Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach §§ 13 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 10,-- DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts parkte der Betroffene seinen PKW am 20.01.1993 gegen 10.20 Uhr auf dem Parkdeck "Am Hexenturm" in ... Die Stadt ... hat das Parkdeck "Am Hexenturm" neben anderen Parkflächen an eine private Parkhausgesellschaft "zum Zwecke des Betriebs als öffentliche Parkfläche für Kurzparker" verpachtet. Das Parkdeck ist durch das Zeichen ... (§ 42 Abs. 4 StVO) als Parkplatz ausgewiesen. Die Parkerlaubnis wird durch das an dem Zeichen ... angebrachte Zusatzschild "nur mit Parkschein" (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO) eingeschränkt. Ein Parkscheinautomat ist installiert. Der Betroffene hatte während der Dauer des Parkens keinen Parkschein an oder in seinem PKW angebracht.
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