OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 25.05.1994
2 Ws (B) 323/94 OWiG
Normen:
StVO §§ 13, 42 Abs. 4 (Zeichen 314);
Fundstellen:
DAR 1994, 369
NJW 1994, 146 (Ls)
NZV 1994, 408

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 25.05.1994 (2 Ws (B) 323/94 OWiG) - DRsp Nr. 1995/1521

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 323/94 OWiG

DRsp Nr. 1995/1521

Auch ein an eine private Gesellschaft zum Zwecke des Betriebs als öffentliche Parkfläche verpachteter Parkplatz dient dem öffentlichen Verkehr. Das Anbringen von Zeichen nach der StVO (hier: Zeichen 314 mit Zusatzschild gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO) ist materiell rechtmäßig. Die sich aus den Zeichen der StVO ergebenden Ge- und Verbote sind zu beachten. Verstöße dagegen können gemäß den Bestimmungen der StVO i.V.m. dem StVG geahndet werden.

Normenkette:

StVO §§ 13, 42 Abs. 4 (Zeichen 314);

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach §§ 13 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 10,-- DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts parkte der Betroffene seinen PKW am 20.01.1993 gegen 10.20 Uhr auf dem Parkdeck "Am Hexenturm" in ... Die Stadt ... hat das Parkdeck "Am Hexenturm" neben anderen Parkflächen an eine private Parkhausgesellschaft "zum Zwecke des Betriebs als öffentliche Parkfläche für Kurzparker" verpachtet. Das Parkdeck ist durch das Zeichen ... (§ 42 Abs. 4 StVO) als Parkplatz ausgewiesen. Die Parkerlaubnis wird durch das an dem Zeichen ... angebrachte Zusatzschild "nur mit Parkschein" (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO) eingeschränkt. Ein Parkscheinautomat ist installiert. Der Betroffene hatte während der Dauer des Parkens keinen Parkschein an oder in seinem PKW angebracht.