OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.11.1996
3 Ss 363/96
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 239

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.11.1996 (3 Ss 363/96) - DRsp Nr. 1997/5834

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 3 Ss 363/96

DRsp Nr. 1997/5834

Bei der Berücksichtigung eines Nachtrunks hat der Tatrichter zunächst die Tatzeit-BAK zu ermitteln und nachvollziehbar darzulegen, die der Angeklagte ohne Nachtrunk gehabt hätte. Von diesem Wert ist sodann die durch den Nachtrunk maximal verursachte BAK abzuziehen. Hierzu bedarf es der Feststellung des Körpergewichts des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, der Bestimmung des Reduktionsfaktors und der Mitteilung der aufgenommenen Alkoholmenge in Gramm.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je DM 50,- verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Revision des Angeklagten, die auch mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg hat.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat hierzu u.a. ausgeführt:

"Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten sind auch unter Berücksichtigung der Mitwirkung eines Sachverständigen nämlich nicht ausreichend, um eine Überprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.