Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je DM 50,- verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Revision des Angeklagten, die auch mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg hat.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten sind auch unter Berücksichtigung der Mitwirkung eines Sachverständigen nämlich nicht ausreichend, um eine Überprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen.
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