OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 31.05.1995
2 Ws (B) 326/95 OWiG
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 396

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 31.05.1995 (2 Ws (B) 326/95 OWiG) - DRsp Nr. 1996/4068

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 31.05.1995 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 326/95 OWiG

DRsp Nr. 1996/4068

1. Zweifelt das Gericht trotz vorliegender ärztlicher Bescheinigungen daran, daß der Betroffene an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert ist, muß es selbst weitere Nachforschungen Nachforschungen anstellen. 2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung ist aufzuheben, wenn der Betroffene hinsichtlich des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung seine Fahrereigenschaft durch Verteidiger-Schreiben eingeräumt hat und nicht ersichtlich ist, daß danach für weitere Feststellungen die Anwesenheit des Betroffenen noch notwendig ist.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. OLG Düsseldorf ZfS 1995, 155; OLG Oldenburg VRS 88, 295; OLG Dresden ZfS 1995, 235 m.w.H..

Fundstellen
ZfS 1995, 396