OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.1997
7 U 210/96
Normen:
ARB 69 § 17;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1386
OLGReport-Frankfurt 1997, 265
VersR 1998, 357
ZfS 1998, 113

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.1997 (7 U 210/96) - DRsp Nr. 1998/17987

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 7 U 210/96

DRsp Nr. 1998/17987

1. Die vom Rechtsschutzversicherer nach § 17 Abs. 1 ARB 69 einzuhaltende Bescheidungsfrist beträgt zwei bis drei Wochen nach vollständiger Informierung. 2. Der anwaltliche Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB muß sich nur auf diejenigen Punkte erstrecken, auf welche der Versicherer zuvor die Ablehnung des Rechtsschutzes gestützt hatte. 3. Ein Wechsel des Sachvortrages des Versicherungsnehmers gegenüber dem Rechtsschutzversicherer stellt als solcher keine Verletzung der in § 15 Abs. 1a ARB geregelten Informationspflicht des Versicherungsnehmers dar. 4. Stützt der Versicherer seine Deckungsablehnung zunächst nur auf fehlende Erfolgsaussicht, so ist er mit seinem erst im Deckungsprozeß geltend gemachten Einwand von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. 5. Da der die Rechtsschutzgewährung zunächst zu Unrecht verweigernde Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen unter dem Gesichtspunkt des Verzugs für hieraus entstehende Schäden haftet, kann er sich auf eine Überschreitung der Deckungssumme insoweit nicht berufen, als diese auf die Verzögerung der Rechtsschutzgewährung zurückzuführen ist.