OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.1984 (1 U 179/83) - DRsp Nr. 1994/9822
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.1984 - Aktenzeichen 1 U 179/83
DRsp Nr. 1994/9822
Die für die Berechnung des Zeitwertes eines Bundeswehrfahrzeuges bestehenden internen Bundeswehrrichtlinien können nicht schematisch übernommen werden. Insbesondere bedürfen Abweichungen zu früheren Richtlinien der Erläuterung, die noch eine höhere jährliche Abschreibung vorsahen.