Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Mai 1985 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels wegen der Schmerzensgeldansprüche - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 25.000,- nebst 4 % Zinsen seit dem 17.5.1984 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 1.2.1983 auf der L 3183 zwischen ... und ... zu ersetzen, soweit diese nach dem 25.10.1983 entstehen.
Wegen des weitergehenden Zinsbegehrens und des Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens (DM 11.000,- nebst 4 % Zinsen seit dem 1.2.1983) wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger DM 16.000,-, für die Beklagte DM 30.000,-.
Die Parteien streiten um die Haftung der Beklagten für den von dem Kläger durch einen Verkehrsunfall erlittenen materiellen und immateriellen Schaden.
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