OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.11.1981 (8 U 217/80) - DRsp Nr. 1994/9890
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.1981 - Aktenzeichen 8 U 217/80
DRsp Nr. 1994/9890
Der Anspruch des bei einem Unfall Verletzten auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls richtet sich nicht nach der prozentualen Höhe einer Erwerbsminderung, sondern allein nach dem tatsächlichen unfallbedingten Wegfall von Einkünften; dabei kann auch eine 2normative Betrachtungsweise" nicht ohne weiteres zur Zubilligung von Tariflohnansprüchen führen.