OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.1997
8 U 80/97
Fundstellen:
VersR 1998, 1282
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 311/96

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.1997 (8 U 80/97) - DRsp Nr. 2011/7994

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 8 U 80/97

DRsp Nr. 2011/7994

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.3.97 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen abgeändert: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000,- DM zu zahlen.

Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte zu 1) 1/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1) zu 1/5 und die des Beklagten zu 2) ganz, die Beklagte zu 1) diejenigen der Klägerin zu 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin beträgt 12.000,- DM, die der Beklagten zu 1) 3.000,- DM.

Tatbestand: