OLG Hamburg - Beschluß vom 21.01.1997
1 Ss 199/95
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 93, 115

OLG Hamburg - Beschluß vom 21.01.1997 (1 Ss 199/95) - DRsp Nr. 1998/1374

OLG Hamburg, Beschluß vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 199/95

DRsp Nr. 1998/1374

1. Die Verfolgungsverjährung wird durch die Anordnung der (ersten) Vernehmung des Betr. nur dann unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), wenn dessen Personalien für die Verfolgungsbehörde zu dieser Zeit bereits feststehen. An dieser Voraussetzung fehlt es auch dann, wenn sich bei den Akten ein Beweisfoto befindet, mittels dessen der Betr. identifiziert werden kann. 2. Die schriftliche Anordnung der Vernehmung des Betr. unterbricht die Verfolgungsverjährung nur dann, wenn sie von dem Urheber der Verfügung unterschrieben oder wenigstens mit einem Handzeichen abgezeichnet wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für den Fall anzuerkennen, daß die Maßnahme Teil eines automatisch ablaufenden Arbeitsprogrammes ist.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 93, 115