OLG Hamburg - Beschluß vom 21.01.1997
1 Ss 231/96 = 1 Ss 199/95 OWi
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1997, 161
MDR 1997, 377

OLG Hamburg - Beschluß vom 21.01.1997 (1 Ss 231/96 = 1 Ss 199/95 OWi) - DRsp Nr. 1997/3834

OLG Hamburg, Beschluß vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 231/96 = 1 Ss 199/95 OWi

DRsp Nr. 1997/3834

»1. Die Verfolgungsverjährung wird durch die Anordnung der (ersten) Vernehmung des Betroffenen nur dann unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), wenn dessen Personalien für die Verfolgungsbehörde zu dieser Zeit bereits feststehen. An dieser Voraussetzung fehlt es auch dann, wenn sich bei den Akten ein Beweisfoto befindet, mittels dessen der Betroffene identifiziert werden kann. 2. Die schriftliche Anordnung der Vernehmung des Betroffenen unterbricht die Verfolgungsverjährung nur dann, wenn sie von dem Urheber der Verfügung unterschrieben oder wenigstens mit einem Handzeichen abgezeichnet wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für den Fall anzuerkennen, daß die Maßnahme Teil eines automatisch ablaufenden Arbeitsprogramms ist.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen
DAR 1997, 161
MDR 1997, 377