I. Der vom Amtsgericht wegen fahrlässigen Vollrausches (§§ 323a, 242, 243 StGB) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte Angeklagte ist auf seine Berufung vom Landgericht freigesprochen worden. Dem von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffenen Urteil des Landgerichts sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
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