OLG Hamm - 03.12.1996 (27 U 127/96) - DRsp Nr. 1998/1387
OLG Hamm, vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 27 U 127/96
DRsp Nr. 1998/1387
Den Insassen eines Kfz, der sich auf dem Rücksitz nicht angurtet und dadurch für Art und Ausmaß der Unfallfolgen mitursächlich wird, trifft kein Mitverschulden gegenüber dem Halter eines anderen Kfz, der mit wenigstens 1,83 o/oo Blutalkoholgehalt auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit dem vom Verletzten benutzten Fahrzeug frontal zusammenstößt.