OLG Hamm vom 05.12.1997
9 U 126/97
Normen:
GG Art. 34 ; BGB §§ 254, 823, 831, 839 ; StrWG NW § 9a;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 77
VersR 1998, 475

OLG Hamm - 05.12.1997 (9 U 126/97) - DRsp Nr. 1998/18015

OLG Hamm, vom 05.12.1997 - Aktenzeichen 9 U 126/97

DRsp Nr. 1998/18015

1. Bei Fräsarbeiten an der Fahrbahndecke, die zu Vertiefungen von nicht mehr als 3 cm führen, genügt zur Sicherung der Baustelle im Regelfall das Gefahrzeichen 123 zu § 40 StVO ("Baustelle") oder die Anbringung sonstiger Verkehrseinrichtungen (Absperrbaken, Leitkegel), die auf Baumaßnahmen hindeuten und hierdurch eine erhöhte Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer fordern. 2. Die Hinweise müssen örtlich so dicht an der Baustelle angebracht sein, daß die Verkehrsteilnehmer sie auf die vorhandene Gefahrenstelle beziehen können. 3. Auch bei unzureichender Beschilderung einer Baustelle mit Frässtreifen scheidet eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, wenn der zu Schaden gekommene Zweiradfahrer die Veränderung der Fahrbahndecke rechtzeitig wahrnehmen und sich hierauf einstellen kann.

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB §§ 254, 823, 831, 839 ; StrWG NW § 9a;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1998, 77