OLG Hamm - 08.03.1995 (20 U 226/94) - DRsp Nr. 1996/29439
OLG Hamm, vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 20 U 226/94
DRsp Nr. 1996/29439
Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er mit etwa 2/3 seines Fahrzeugs am Eingang einer langgezogenen, wegen eines voranfahrenden Lkw nicht mehr einsehbaren Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn ausschert, ohne daß der weitere Verlauf der Fahrbahn für ihn einsehbar ist.