OLG Hamm - 09.01.1996 (9 U 102/95) - DRsp Nr. 1997/1681
OLG Hamm, vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 9 U 102/95
DRsp Nr. 1997/1681
Die Selbstbezichtigung des Beklagten, er habe den Unfall zusammen mit dem Kläger nur vorgetäuscht, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, einen vom Kläger in zulässiger Weise benannten Zeugen zu der vom Kläger bestrittenen Behauptung zu hören, man sei gemeinsam zum "Unfallort" gefahren und habe dort die Unfallversion abgesprochen. Dieser Beweisantritt ist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der "Unfall"beteiligten erheblich.