OLG Hamm vom 09.02.1987
13 U 304/86
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1988, 635

OLG Hamm - 09.02.1987 (13 U 304/86) - DRsp Nr. 1994/10690

OLG Hamm, vom 09.02.1987 - Aktenzeichen 13 U 304/86

DRsp Nr. 1994/10690

1. Auch wenn ein beschädigter Pkw nicht repariert wurde, stehen dem Geschädigten im Grundsatz Mietwagenkosten für die fiktive Reparaturzeit zu. Das gilt auch, wenn der Unfallwagen von der Ehefrau des Geschädigten benutzt werden sollte, da der von dieser sonst genutzte Zweitwagen nicht fahrbereit war. (vgl. BGH VersR 1974, 171; 1985, 283 [284]; LG Darmstadt VersR 1985, 1099). 2. Ein Abzug von 15 % von den Mietwagenkosten für Eigenersparnisse ist rechtlich vertretbar.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1988, 635