OLG Hamm vom 10.12.1993
20 U 195/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG §§ 61, 79 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1223

OLG Hamm - 10.12.1993 (20 U 195/93) - DRsp Nr. 1995/3760

OLG Hamm, vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 20 U 195/93

DRsp Nr. 1995/3760

1. Der Nachweis einer Eigenbrandstiftung kann als erbracht angesehen werden, wenn - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß das Lenkradschloß erst im Bereich des Fahrzeugfundorts gewaltsam geöffnet worden ist; - sämtliche Fahrzeugteile von Wert (hochwertiges Autoradio, Lautsprecherboxen, Alufelgen) zum Zeitpunkt des Brandes aus- bzw. abgebaut waren; - der VN widersprüchliche Angaben zum Ablauf des Tages macht, an dem das Fahrzeug angeblich gestohlen worden ist. 2. Bei einem geleasten Kfz sind Leasinggeber und -nehmer Versicherte, deren Verhalten dem VN zuzurechnen ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG §§ 61, 79 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Diebstahls und einer Brandstiftung OLG Hamm VersR 1994, 212; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1218; s. dazu auch Rodewald, Die Zerstörung des äußeren Bildes durch Merkwürdigkeiten VersR 1994, 412