OLG Hamm vom 13.11.1997
27 U 99/97
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1998, 199

OLG Hamm - 13.11.1997 (27 U 99/97) - DRsp Nr. 1998/18019

OLG Hamm, vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 27 U 99/97

DRsp Nr. 1998/18019

1. Ist ungeklärt, ob das vorausfahrende Fahrzeug starb abgebremst wurde, so bleibt es bei dem gegen den Auf fahrenden sprechenden Anscheinsbeweis, daß er entweder durch ungenügenden Sicherheitsabstand, durch unangepaßte Geschwindigkeit und/oder durch Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht und verschuldet hat. 2. Ein bloßes Reduzieren der Schrittgeschwindigkeit in den Stillstand setzt keinen zwingenden Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO voraus und ist auch wegen möglicher Gefahr zulässig. Auch eine Ankündigungspflicht besteht in einem solchen Fall nicht. 3. Im dichten Stadtverkehr kann der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug kürzer als der durch die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke definierte Sicherheitsabstand sein; allerdings setzt die Zulässigkeit eines verkürzten Abstandes eine stets gespannte Aufmerksamkeit und höchste Bremsbereitschaft voraus. Ist der Abstand auf weniger als die in 0,75 Sekunden zurückgelegte Fahrstrecke verkürzt, spricht dies für eine Sorgfaltswidrigkeit. 4. Sind auf seiten des Auffahrenden Betriebsgefahr und Anscheinsverschulden im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen, so kann gleichwohl eine Mithaftung des vorausfahrenden Fahrzeugs aus einfacher Betriebsgefahr bestehen.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ;
Fundstellen
SP 1998, 199