OLG Hamm - 14.06.1996 (20 U 251/95) - DRsp Nr. 1997/6032
OLG Hamm, vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 20 U 251/95
DRsp Nr. 1997/6032
1. Falsche Angaben zu dem gezahlten Kaufpreis ist eine Obliegenheitsverletzung.2. Diese ist auch dann relevant, wenn die Möglichkeit einer Neupreisentschädigung besteht.3. Ein Versicherer der den wahren Sachverhalt zum Zeitpunkt der Falschangabe bereits kennt, kann sich auf eine Obliegenheitsverletzung nicht berufen.