OLG Hamm vom 18.04.1997
9 U 2/97
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
SP 1997, 313

OLG Hamm - 18.04.1997 (9 U 2/97) - DRsp Nr. 1998/1376

OLG Hamm, vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 9 U 2/97

DRsp Nr. 1998/1376

1. Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt, soweit sie sich auf eine noch nicht fertig ausgebaute provisorische Straße erstreckt, lediglich nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren. Erkennbare Unebenheiten der Fahrbahn oder voraussehbare Hindernisse erfordern weder eine Warnung noch eine besondere Sicherung. Soweit jedoch eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle geschaffen wurde, erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf eine am Fahrbahnrand befindliche Gefahrenquelle, sofern von dort Auswirkungen auf den Straßenverkehr ausgehen. 2. Ein hochstehender und ohne weiteres erkennbarer Kanaldeckel, der sich neben der ausgefahrenen Spurrille eines noch nicht befestigten Weges befindet, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

Normenkette:

BGB § 839 ;
Fundstellen
SP 1997, 313