OLG Hamm vom 19.06.1996
20 U 14/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 I b;
Fundstellen:
VersR 1997, 229

OLG Hamm - 19.06.1996 (20 U 14/96) - DRsp Nr. 1998/1396

OLG Hamm, vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 20 U 14/96

DRsp Nr. 1998/1396

Der Versicherungsnehmer ist unglaubwürdig, wenn er - in der Schadensanzeige drei erhebliche Vorschäden verschweigt und nur einen relativ geringfügigen Vorschaden angibt, obwohl die Vorschäden zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Schadensanzeige zum Teil nur kurze Zeit zurücklagen; - bezüglich eines Unfalls gegenüber dem Versicherer der Wahrheit zuwider angibt, er habe den Pkw gefahren, obwohl sein Sohn das Fahrzeug gesteuert hatte, und diesen Sachverhalt erst auf massive Vorhaltungen des Versicherers richtigstellt; - beim Kauf des Pkw der Wahrheit zuwider eine zu hohe Kilometerleistung dokumentiert, um den niedrigen Kaufpreis plausibel zu machen und so den Steuerfreibetrag für den erhaltenen Abfindungsbetrag nicht zu überschreiten.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 I b;
Fundstellen
VersR 1997, 229