OLG Hamm vom 20.02.1997
27 U 216/96
Normen:
BGB §§ 249, 823, 847, 779 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1997, 106
VersR 1998, 631

OLG Hamm - 20.02.1997 (27 U 216/96) - DRsp Nr. 1998/18043

OLG Hamm, vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 27 U 216/96

DRsp Nr. 1998/18043

1. Der Verletzte muß sich nach erlittener Knieverletzung an einem Abfindungsvergleich grundsätzlich auch dann festhalten lassen, wenn die von ihm vor Unterzeichnung der Erklärung eingeholte ärztliche Auskunft, das Knie sei dauerhaft geheilt, objektiv unrichtig ist. 2. Es fehlt an einem krassen Mißverhältnis, wenn 8000 DM für eine Schultereckgelenksprengung und eine Kreuzbandruptur im Knie gezahlt werden, die Kreuzbandplastik dann später entfernt werden muß und eine dauerhafte Instabilität des Kniegelenks bei Funktionsbeeinträchtigung von 40 % eintritt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 823, 847, 779 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1997, 106
VersR 1998, 631