OLG Hamm - 21.08.1996 (20 U 104/96) - DRsp Nr. 1997/6027
OLG Hamm, vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 20 U 104/96
DRsp Nr. 1997/6027
Behauptet der Versicherungsnehmer (Vermieter), das Kfz sei seinem Mieter entwendet worden, so muß er für das äußere Bild des Diebstahls den Vollbeweis führen. Es ist bei dieser Konstellation nicht etwa Sache des Versicherers, die mögliche Unterschlagung durch den Mieter des Kfz nachzuweisen.