OLG Hamm vom 28.09.1990
4 Ss OWi 950/90
Normen:
BKatV § 2 Abs.1, Abs.4; StVG § 25 Abs.1, § 26 a; StVO § 3 Abs.3;
Fundstellen:
DAR 1991, 65
DRsp II(294)244b-d
JMBl NRW 1991, 80
VRS 80, 221

OLG Hamm - 28.09.1990 (4 Ss OWi 950/90) - DRsp Nr. 1992/8665

OLG Hamm, vom 28.09.1990 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 950/90

DRsp Nr. 1992/8665

b. Regelmäßig gebotene Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-Führers gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKatV (hier: erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung); c. Fahrverbot auch bei erstmaliger und nur fahrlässiger Begehung; d. nur in Ausnahmefällen mögliche Erhöhung der Regelgeldbuße zur Abwendung des Fahrverbots gem. § 2 Abs. 4 BKatV (Voraussetzungen).

Normenkette:

BKatV § 2 Abs.1, Abs.4; StVG § 25 Abs.1, § 26 a; StVO § 3 Abs.3;

»Das AG hat gegen den Betroff. aufgrund Überschreitens der auf 70 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 41 Abs. 2 Ziff. 7, 49 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 3 Ziff. 4 StVO, §§ 24, 25 StVG die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelbuße von 300,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. ... Die getroffenen Feststellungen tragen sowohl die Festsetzung der Geldbuße von 300,- DM als auch die Verhängung des auf einen Monat bemessenen Fahrverbots. ...