OLG Hamm vom 31.05.1994
27 U 28/94
Normen:
BGB §§ 823, 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1441

OLG Hamm - 31.05.1994 (27 U 28/94) - DRsp Nr. 1995/9779

OLG Hamm, vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 27 U 28/94

DRsp Nr. 1995/9779

Der Kfz-Unfallgeschädigte hat sich vor Annahme eines Mietwagenangebots durch Einholung geeigneter Informationen den Erkenntnisstand zu verschaffen, der ihn befähigt, die Angemessenheit der anfallenden Mietwagenkosten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausreichend zu beurteilen. Hierzu gehört namentlich auch die Bewertung der Nachteile, die sich aus der Anwendung von Tagestarifen (wie z.B. eines sogenannten Unfalltarifs) ergeben können.

Normenkette:

BGB §§ 823, 249, 254 ;

Hinweise:

Vgl. zur Schadensminderungspflicht des Wagenmieters OLG Nürnberg VersR 1994, 235 und LG Berlin VersR 1994, 448

Fundstellen
VersR 1994, 1441