OLG Hamm - Beschluß vom 01.10.1997
2 Ss (OWi) 1102/96
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 93, 215

OLG Hamm - Beschluß vom 01.10.1997 (2 Ss (OWi) 1102/96) - DRsp Nr. 1998/340

OLG Hamm, Beschluß vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 1102/96

DRsp Nr. 1998/340

»Will das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots absehen, muß es seine Entscheidung nachvollziehbar begründen und darf sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 51 km/h eine Geldbuße von 500,00 DM festgesetzt und folgendes ausgeführt:

"Am 7. August 1995 gegen 12.10 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ... die Bundesautobahn Nr. ...in ... in Fahrtrichtung ... In Höhe des Kilometers 433,65 überschritt er die dort durch Zeichen 274 der Straßenverkehrsordnung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h.

Dieser Sachverhalt beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie auf den in Augenschein genommenen Beweisfotos der Geschwindigkeitsmessung. Durch eine Radarmessung mit dem Gerät Multanova 6 F, das zuletzt am 7. April 1995 geeicht war, wurde eine Geschwindigkeit von 136 km/h gemessen. Davon wurden 5 km/h als Toleranzwert abgezogen, so daß sich eine verwertbare Geschwindigkeit von 131 km/h ergab."

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet: