OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2005
2 Ss OWi 817/04
Normen:
StVO § 41 ; StVO § 49 ; StVG § 24 ; StVG § 25 ; StVG § 25a ; StVG § 254 Abs. 2 Satz 2 ; OWiG § 17 Abs. 1 ; OWiG § 17 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne 11 OWi 600 Js 603/04 (267/04),

OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2005 (2 Ss OWi 817/04) - DRsp Nr. 2005/12950

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 817/04

DRsp Nr. 2005/12950

Normenkette:

StVO § 41 ; StVO § 49 ; StVG § 24 ; StVG § 25 ; StVG § 25a ; StVG § 254 Abs. 2 Satz 2 ; OWiG § 17 Abs. 1 ; OWiG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 II, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG kostenpflichtig zu einer Geldbuße in Höhe von 150 EURO verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 18.02.2044 gegen 10.25 Uhr befuhr der Betroffene seinem Pkw, Fabrikat Ford, mit dem amtlichen Kennzeichen E-GQ 448 die BAB 42, Fahrtrichtung Dortmund, in Herne. Zu dieser Zeit führten Beamte der Autobahnpolizei Münster bei KM 42,35 mit dem Messgerät MU VR 6 F der Firma S, das bis zum 31.12.2005 geeicht war, eine gezielte Geschwindigkeitsüberwachung über die Einhaltung der an dieser Stelle durch Verkehrszeichen 274 (mit Zusatz: "werktags von 6 bis 19 Uhr") angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h, nach Abzug der Messwerttoleranz, gemessen.

Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt.