OLG Hamm - Beschluß vom 12.02.1992
2 Ss OWi 9/92
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 228

OLG Hamm - Beschluß vom 12.02.1992 (2 Ss OWi 9/92) - DRsp Nr. 1994/10457

OLG Hamm, Beschluß vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 9/92

DRsp Nr. 1994/10457

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid darf trotz Ausbleibens des Betroffenen und des Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht verworfen werden, wenn der Betroffene seine Identität mit dem Radarfoto einräumt, der Verteidiger rechtzeitig die Einvernahme des Betroffenen durch einen ersuchten Richter beantragt und das Amtsgericht diesen Antrag nicht verbeschieden hat.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;

Hinweise: